BEM-Einladungsschreiben

BEM-Einladungsschreiben: Was muss rechtssicher drinstehen?

Rechtssicher ist die BEM-Einladung nur mit: Rechtsgrundlage (§167 Abs. 2 SGB IX), Zielen des BEM, Hinweis auf Freiwilligkeit und Konsequenzlosigkeit der Ablehnung, Datenschutzaufklärung, Verfahrensbeschreibung und Ansprechperson. Fehlt ein Punkt, gilt das BEM als nicht angeboten.

Pflichtbestandteile der BEM-Einladung — und die typischen Praxisfehler

PflichtbestandteilWarumFehler in der Praxis
Rechtsgrundlage: §167 Abs. 2 SGB IX und das Wort „BEM“ ausdrücklich nennenDer Beschäftigte muss erkennen, dass es sich um das gesetzliche Verfahren handelt — nicht um ein beliebiges PersonalgesprächVage Umschreibung als „Gespräch über Ihre Fehlzeiten“ — die Einladung gilt formal als unvollständig
Ziele des BEM erklären (AU überwinden, erneuter AU vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten)§167 Abs. 2 SGB IX verlangt den vorherigen Hinweis auf die Ziele; nur so ist eine informierte Entscheidung möglichNur Termin und Raum genannt, kein Zweck — das Schreiben liest sich wie eine Vorladung
Freiwilligkeit und Konsequenzlosigkeit der AblehnungDas BEM findet nur mit Zustimmung statt; Teilnahmedruck macht das Verfahren angreifbarFormulierungen wie „wir erwarten Ihr Erscheinen“ oder „Sie müssen teilnehmen“
Datenschutzhinweis: welche Daten erhoben werden, wer Zugang hat, was mit ihnen geschieht§167 Abs. 2 SGB IX fordert Aufklärung über Art und Umfang der Daten; BEM-Daten sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVOPauschale Floskel („Ihre Daten werden vertraulich behandelt“) ohne Angabe von Art, Umfang und Zugriffsberechtigten
Verfahrensbeschreibung und namentliche AnsprechpersonDer Beschäftigte muss wissen, was auf ihn zukommt, wer beteiligt ist und an wen er Rückfragen richtetAnonymes HR-Sammelpostfach als Absender, Ablauf und Gesprächspartner bleiben offen
Hinweis auf Begleit-/Vertrauensperson und InteressenvertretungSenkt die Hürde zur Teilnahme; die Einbeziehung des Betriebsrats setzt den Wunsch des Beschäftigten vorausHinweis fehlt ganz — oder der Betriebsrat wird ohne Zustimmung des Beschäftigten einbezogen

Die Pflichtbestandteile nach BAG-Rechtsprechung

Das BAG (7 AZR 698/14) hat konkrete Anforderungen an die BEM-Einladung formuliert: Sie muss schriftlich erfolgen, den Zweck des BEM erklären — Erhalt des Arbeitsplatzes, Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit — und auf das Recht hinweisen, die Teilnahme abzulehnen. Außerdem muss sie informieren, welche Daten erhoben werden und wer Zugang zu den Ergebnissen hat.

Die Grundlage dafür steht im Gesetz selbst: §167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, die betroffene Person zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Die Einladung ist das Dokument, mit dem diese Hinweispflicht erfüllt — und ihr Nachweis geführt — wird.

Daraus ergeben sich die Mindestbestandteile: (1) Nennung der Rechtsgrundlage §167 Abs. 2 SGB IX und des Begriffs „Betriebliches Eingliederungsmanagement“, (2) Erläuterung der Ziele, (3) Hinweis auf Freiwilligkeit und darauf, dass eine Ablehnung keine Nachteile hat, (4) Datenschutzaufklärung (welche Daten, wer hat Zugang, getrennte Ablage), (5) Beschreibung des Verfahrens mit Beteiligten und dem Recht auf eine Begleit- bzw. Vertrauensperson, (6) namentliche Ansprechperson.

Warum diese Strenge? Die Einladung ist die Wirksamkeitsvoraussetzung des gesamten Verfahrens. Lehnt ein Beschäftigter auf eine formal fehlerhafte Einladung hin ab, ist diese Ablehnung im Kündigungsschutzprozess wertlos — das Gericht behandelt den Fall, als sei nie ein BEM angeboten worden.

Formulierungsfehler, die das BEM angreifbar machen

Der häufigste Fehler ist Teilnahmedruck: Formulierungen wie „Sie müssen erscheinen“ oder „wir erwarten Ihre Teilnahme“ widersprechen der gesetzlichen Freiwilligkeit und machen das Verfahren angreifbar. Das BEM ist ein Unterstützungsangebot, kein Kontrollinstrument — und genau so muss die Einladung klingen. Ebenso schädlich: jede Andeutung, dass eine Nicht-Teilnahme negative Konsequenzen hätte.

Zweiter Klassiker: Das Schreiben benennt das Betriebliche Eingliederungsmanagement nicht namentlich, sondern umschreibt es vage als „Gespräch über Ihre Fehlzeiten“ oder „Personalgespräch“. Das Wort BEM muss explizit fallen — andernfalls gilt die Einladung formal als unvollständig. Aus demselben Grund darf die Einladung nicht mit einem Krankenrückkehrgespräch oder einer Fehlzeitenanalyse vermischt werden.

Dritter Fehler: eine zu kurz gesetzte Reaktionsfrist. Wer heute einlädt und morgen das Gespräch ansetzt, hebelt die Freiwilligkeit aus — der Beschäftigte braucht Zeit, das Schreiben zu lesen, Rückfragen zu stellen und eine Begleitperson zu organisieren. In der Praxis haben sich 14 Tage als Standard etabliert; deutlich kürzere Fristen können die Einladung anfechtbar machen.

Vierter Fehler: die Einladung im Kündigungskontext. Ein BEM, das erkennbar der Kündigungsvorbereitung dient — etwa weil dieselbe Führungskraft einlädt, die bereits Kündigungsgedanken geäußert hat, oder weil das Schreiben Konsequenzen andeutet — wird vom BAG nicht als ordnungsgemäß anerkannt. Das Verfahren muss ergebnisoffen angelegt sein, und das muss sich bereits im Einladungstext spiegeln.

Aufbau des Schreibens, Zustellung und Dokumentation

Ein rechtssicheres Einladungsschreiben folgt einer klaren Gliederung — vom neutralen Anlass über Ziele und Freiwilligkeit bis zum Datenschutzblock. Wichtig beim Anlass: nur die Tatsache der überschrittenen Fehlzeiten-Schwelle feststellen, keine Diagnosen, keine Vermutungen über Krankheitsursachen, keine Kommentare zur Leistung. Die folgende Struktur deckt alle Pflichtbestandteile ab:

Die Zustellung muss nachweisbar sein: Empfohlen ist das Einwurf-Einschreiben mit Zustellnachweis — nicht die einfache E-Mail (Zustellbarkeit schwer nachweisbar) und nicht die persönliche Übergabe ohne Zeugen. Der Zustellnachweis ist das erste Dokument der BEM-Akte; die Einschreiben-Nummer gehört ins Fallprotokoll.

Ebenso dokumentationspflichtig ist die Reaktion: Annahme mit anschließendem Gesprächsprotokoll — oder Ablehnung mit Datum und Art (schriftlich, mündlich mit Zeugen, Schweigen nach Fristablauf). Bei ausbleibender Rückmeldung empfiehlt sich eine kurze Erinnerung mit Enddatum, bevor Schweigen als Ablehnung protokolliert wird. Ohne diese Dokumentation gilt das BEM als nicht durchgeführt — auch wenn es faktisch stattgefunden hat. Die gesamte Korrespondenz gehört in die separate, zugriffsbeschränkte BEM-Akte (Art. 9 DSGVO), nicht in die allgemeine Personalakte.

  • Betreff: „Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach §167 Abs. 2 SGB IX“
  • Anlass: neutrale Feststellung, dass die Fehlzeiten-Schwelle (6 Wochen in 12 Monaten) erreicht ist — ohne Diagnosen
  • Ziele des BEM: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten
  • Freiwilligkeit: Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung hat keinerlei Nachteile
  • Verfahren: wer teilnimmt, wie das Gespräch abläuft, Recht auf Begleit-/Vertrauensperson und Einbeziehung der Interessenvertretung auf Wunsch
  • Datenschutzblock: welche Daten erhoben werden, wer Zugang hat, getrennte Aufbewahrung und Löschung
  • Ansprechperson: namentlich, mit direkter Kontaktmöglichkeit für Rückfragen
  • Antwortmöglichkeiten: Zustimmung, Ablehnung oder Rückfrage — mit Rückmeldefrist (in der Praxis 14 Tage) und ggf. beigelegtem Antwortbogen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Sechs Pflichtbestandteile: Rechtsgrundlage (§167 Abs. 2 SGB IX), Ziele, Freiwilligkeit + Konsequenzlosigkeit, Datenschutzhinweis, Verfahren mit Begleitperson-Recht, Ansprechperson
  • Formfehler in der Einladung entwerten das gesamte BEM — auch eine dokumentierte Ablehnung schützt dann nicht (BAG 7 AZR 698/14)
  • Kein Teilnahmedruck, keine vagen Umschreibungen, keine Diagnosen — das Wort „BEM“ muss explizit fallen
  • Zustellung nachweisbar machen (Einwurf-Einschreiben) und Reaktion dokumentieren: Annahme, Ablehnung oder Schweigen nach Frist
  • Einladung und Korrespondenz gehören in die separate BEM-Akte (Art. 9 DSGVO), nicht in die Personalakte

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail als BEM-Einladung?+

Riskant. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und ihre Zustellung muss im Streitfall nachweisbar sein — bei einfacher E-Mail ist genau das schwer zu belegen. Empfehlung: Einwurf-Einschreiben mit Zustellnachweis; die Einschreiben-Nummer wird im BEM-Fallprotokoll notiert.

Muss das Wort „BEM“ wörtlich im Schreiben stehen?+

Ja. Die Einladung muss das Betriebliche Eingliederungsmanagement namentlich benennen und die Rechtsgrundlage §167 Abs. 2 SGB IX nennen. Eine vage Umschreibung als „Gespräch über Ihre Fehlzeiten“ gilt formal als unvollständig — der Beschäftigte kann dann nicht erkennen, dass es sich um das gesetzliche Verfahren handelt.

Welche Frist zur Rückmeldung sollte die Einladung setzen?+

Das Gesetz nennt keine Frist, aber in der Praxis haben sich 14 Tage als Standard etabliert. Deutlich kürzere Fristen gelten als Einschränkung der Freiwilligkeit und können die Einladung anfechtbar machen. Nach Fristablauf ohne Reaktion: kurze Erinnerung senden, dann Schweigen als Ablehnung protokollieren.

Unsere Einladung war fehlerhaft — können wir das heilen?+

Ja, durch eine neue, vollständige Einladung. Die fehlerhafte Einladung selbst lässt sich nicht rückwirkend reparieren — eine Ablehnung auf ein formal unvollständiges Schreiben hin entlastet den Arbeitgeber nicht. Solange die Fehlzeiten-Schwelle im 12-Monats-Fenster weiter erfüllt ist, sollte umgehend korrekt neu eingeladen werden.

Darf der direkte Vorgesetzte die Einladung unterschreiben?+

Besser nicht. Die Einladung sollte von HR bzw. der benannten BEM-Ansprechperson kommen. Kommt sie von einer Führungskraft, die bereits Kritik an den Fehlzeiten oder Kündigungsgedanken geäußert hat, wirkt das Verfahren nicht mehr ergebnisoffen — und genau daran misst das BAG die Ordnungsmäßigkeit des BEM.

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Quellen

Stand: 2026-07-07. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.

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